ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

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Allgemeines

Für die Angebote und Aufträge gilt grundsätzlich die BGB, soweit nicht nachfolgend davon abweichende Be-stimmungen getroffen worden sind.

Abweichungen von diesen allgemeinen Auftragsbedingungen und Nebenabreden jeder Art bedürfen der schrift-lichen Form.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

 

Angebot und Abrechnung

Die eingesetzten Preise gelten für die im Angebot beschriebenen Leistungen einschl. der Nebenleistungen.

Die Abrechnung erfolgt nach den ausgeführten Leistungen zu den vereinbarten Einheitspreisen bzw. nach Auf- mass, falls Einheitspreise nicht vereinbart worden sind. In jedem Fall ist in den Preisen die Mehrwertsteuer nicht enthalten.

Dem Angebot liegt der z. Zt. gültige Tariflohn zuzüglich außertariflicher Zahlungen zugrunde. Tritt mit Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß eine tarifliche Lohnerhöhung ein, werden die Lohnmehrkosten besonders nachgewiesen und zuzüglich der lohngebundenen Kosten in Rechnung gestellt.

Das Angebot mit all seinen Bestandteilen bleibt geistiges Eigentum des Anbietenden. Eine Weitergabe an Mit- bewerber oder eine sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Das Angebot selbst ist kostenlos und bei Nichtzustandekommen eines Vertrags zurückzugeben. Ferner ist der Anbieter berechtigt, für Aufmass, Massenberechnung und Entwürfe die Selbstkosten zu berechnen.

 

Ausführungsfristen

Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und Termin für die Fertigstellung insgesamt oder einzelner Arbeitsschritte sollen uns bei Abgabe des Angebots bekannt gegeben werden.

 

Änderung der Ausführung

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Auftragnehmer übernommene Arbeiten ohne Unterbrech- ung, Verzögerung und Behinderung durchgeführt werden können. Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen, hervorgerufen durch den Auftraggeber oder solche, für die der Auftragnehmer nicht einzustehen hat, gehen hin-sichtlich zusätzlicher Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

Der Einsatz von Subunternehmern oder Leihpersonal ist grundsätzlich möglich.

 

Kündigung

Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unter- lässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, seine Leistung fach- und/oder fristgemäß auszuführen.

b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet.

Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung oder Frist gesetzt hat.

Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen bzw.nach Aufmass abzunehmen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigungen nach § 642 BGB.

Bei Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich der nicht zur Durchführ- ung gelangten Arbeiten eine Zahlung von 18,88 % der Auftragssumme zu verlangen.

 

Abnahme

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

Verlangt der Auftraggeber schriftlich die Abnahme der Leistung oder einer in sich geschlossenen Teilleistung binnen 12 Tagen nach schriftlicher Mittei- lung über ihre Fertigstellung, so ist diese unverzüglich durchzu- führen.

Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so ist die erbrachte Leistung binnen 12 Tagen nach schriftli- cher Mitteilung über ihre Fertigstellung als abgenommen anzusehen.

Hat der Auftraggeber die gesamte Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.

 

Gewährleistung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass alle von ihm ausgeführten Bauleistungen die zugesicherten Eigenschaften haben.

Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von ihm geliefer- ten oder vorgeschriebenen Stoffe oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung zurückzuführen, so ist der Auf-

tragnehmer von der Gewährleistung dieser Mängel frei, wenn er dem Auftraggeber seine Bedenken schriftlich oder mündlich angezeigt hat.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Mängel oder Schäden, deren Ursachen in den Risikobereich

des Auftragsgebers fallen, wie z. B. Beschädigungen durch dritte Hand, Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse durch Risse in den Untergründen, durch arbeitende Unterkonstruktionen, anstrichfeindliche Konstruktionen etc.

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt:

a) für Arbeiten an beweglichen Sachen 6 Monate

b) für Arbeiten an Alt- und Umbauten (Instandsetzung) 1 Jahr

c) für Arbeiten an Neubauten 2 Jahre

d) für Reparaturen 6 Monate

 

Zahlungen

Abschlagszahlungen sind in den vereinbarten Abständen der nachgewiesenen Arbeiten bin- nen 6 Werktagen zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist ohne Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ar- beiten einzustellen.

Skontoabzüge von Rechnungen sind unzulässig.

Beanstandungen der Rechnungen können nur innerhalb von 12 Werktagen nach Rechnungserhalt geltend ge- macht werden.

Nach erfolgter Mahnung mit Nachfristsetzung werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig, wenn nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann.

 

Die Tomas Hantke Malermeister GmbH ist ein Unternehmen von GRUPPENWERK.

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