ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Allgemeines
Für die Angebote und Aufträge gilt grundsätzlich die BGB, soweit nicht nach- folgend davon abweichende Bestimmungen getroffen worden sind.
Abweichungen von diesen allgemeinen Auftragsbedingungen und Nebenab- reden jeder Art bedürfen der schriftlichen Form.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.
Angebot und Abrechnung
Die eingesetzten Preise gelten für die im Angebot beschriebenen Leistungen einschl. der Nebenleistungen.
Die Abrechnung erfolgt nach den ausgeführten Leistungen zu den vereinbar- ten Einheitspreisen bzw. nach Aufmass, falls Einheitspreise nicht vereinbart worden sind. In jedem Fall ist in den Preisen die Mehrwertsteuer nicht ent- halten.
Dem Angebot liegt der z. Zt. gültige Tariflohn zuzüglich außertariflicher Zah- lungen zugrunde. Tritt mit Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluß eine tarifliche Lohnerhöhung ein, werden die Lohnmehrkosten besonders nachge- wiesen und zuzüglich der lohngebundenen Kosten in Rechnung gestellt.
Das Angebot mit all seinen Bestandteilen bleibt geistiges Eigentum des An- bietenden. Eine Weitergabe an Mitbewerber oder eine sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Das Angebot selbst ist kostenlos und bei Nichtzustandekommen eines Vertrags zurückzugeben. Ferner ist der An- bieter berechtigt, für Aufmass, Massenberechnung und Entwürfe die Selbst- kosten zu berechnen.
Ausführungsfristen
Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und Termin für die Fertigstellung insgesamt oder einzelner Arbeitsschritte sollen uns bei Abgabe des Angebotes bekannt gegeben werden.
Änderung der Ausführung
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Auftragnehmer über- nommene Arbeiten ohne Unterbrechung, Verzögerung und Behinderung durchgeführt werden können. Etwaige Verzögerungen oder Behinderungen, hervorgerufen durch den Auftraggeber oder solche, für die der Auftragneh- mer nicht einzustehen hat, gehen hinsichtlich zusätzlicher Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
Der Einsatz von Subunternehmern oder Leihpersonal ist grundsätzlich mög- lich.
Kündigung
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außer- stande setzt, seine Leistung fach- und/oder fristgemäß auszuführen.
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung oder Frist gesetzt hat.
Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen bzw.nach Aufmass abzunehmen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigungen nach § 642 BGB

Bei Kündigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, hinsichtlich der nicht zur Durchführung gelangten Arbeiten eine Zahlung von 18,88 % der Auftragssumme zu verlangen.
Abnahme
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Verlangt der Auftraggeber schriftlich die Abnahme der Leistung oder einer in sich geschlossenen Teilleistung binnen 12 Tagen nach schriftlicher Mittei- lung über ihre Fertigstellung, so ist diese unverzüglich durchzuführen.
Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so ist die erbrachte Leis- tung binnen 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über ihre Fertigstellung als abgenommen anzusehen.
Hat der Auftraggeber die gesamte Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass alle von ihm ausgeführten Bauleistungen die zugesicherten Eigenschaften haben.
Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auf- traggebers, auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung zurückzuführen, so ist der Auftrag- nehmer von der Gewährleistung dieser Mängel frei, wenn er dem Auftragge- ber seine Bedenken schriftlich oder mündlich angezeigt hat.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen bleiben Mängel oder Schäden, de- ren Ursachen in den Risikobereich des Auftragsgebers fallen, wie z. B. Be- schädigungen durch dritte Hand, Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse durch Risse in den Untergründen, durch arbeitende Unterkonstruktionen, an- strichfeindliche Konstruktionen usw.
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt:
a) für Arbeiten an beweglichen Sachen 6 Monate
b) für Arbeiten an Alt- und Umbauten (Instandsetzung) 1 Jahr
c) für Arbeiten an Neubauten 2 Jahre
d) für Reparaturen 6 Monate
Zahlungen
Abschlagszahlungen sind in den vereinbarten Abständen der nachgewiesenen Arbeiten binnen 6 Werktagen zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist ohne Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten ein- zustellen.
Skontoabzüge von Rechnungen sind unzulässig.
Beanstandungen der Rechnungen können nur innerhalb von 12 Werktagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden.
Nach erfolgter Mahnung mit Nachfristsetzung werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig, wenn nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann.


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